DIE SATZUNG

DIE SATZUNG

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein trägt den Namen „Nachhaltige Jagd & Natur e.V.“ (NJN e.V.)
  2.  Sitz des Vereins: Wunstorf
  3.  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
  4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Aufgaben und Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen des Naturschutzes, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Kulturlandschaft, sowie einer nachhaltigen Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Aufgabe des Vereins ist die ökologische Aufklärung der Bevölkerung, die Förderung eines verantwortlichen Umgangs mit der Natur und die Verbesserung des Ansehens der nachhaltigen Jagd im Sinne der Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Tierschutzes.

Der Verein bietet unterschiedlichen Interessengruppen eine Kommunikationsplattform um, im Hinblick auf die bestehende Kulturlandschaft, gemeinsame Lösungen für einen nachhaltigen Naturschutz und eine artenreiche und gesunde freilebende Tierwelt zu schaffen.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


  1. den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt durch gezielte Schaffung und Pflege von Biotopen sowie der Anlage von Blühstreifen und -flächen in enger Zusammenarbeit mit der Land- und Forstwirtschaft;

    2. das Betreiben einer Homepage, gezielte Öffentlichkeitsarbeit, geführte Begehungen der Landschaft sowie Waldpädagogik mit dem Ziel der Aufklärung der Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, und der Information über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse;

    3. die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Jägern im Sinne einer nachhaltigen Bejagung im Kontext des langfristigen Naturschutzes;

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe der Aufwandsentschädigungen trifft die Mitgliederversammlung.
    Der Verein „Nachhaltige Jagd & Natur e.V.“ (NJN e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen (ab den 14. Lebensjahr) (juristische Personen) werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Der Verein hat folgende Mitglieder:


  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr)
  • Fördermitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person sein, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Über die Höhe des Jahresbeitrags oder der Spende ist Einvernehmen mit dem Vorstand zu erzielen.

Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres muss spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate in Verzug ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss kann, soweit er von dem Vorstand des Vereines ausgesprochen wurde, von dem Betroffenen, Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Verein eingelegt werden. Über den Ausschluss wird dann durch Beschluss der Mitglieder auf der nächsten Jahreshauptversammlung entschieden.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Zum Vorstand des Vereins gehören:

  1. Der Vorsitzende
  2. Der 2. Vorsitzende
  3. Der Schriftführer
  4. Der Schatzmeister

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliedsversammlung gewählt. Die 
Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zu 
Neuwahlen weiter.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NJN nach Maßgabe der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung und entsprechend den Beschlüssen seiner satzungsgemäßen Organe.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, einberufenen Sitzung zusammengetreten sind.

Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Vorstand bestellt Referenten für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand und die bestellten Referenten bilden den erweiterten Vorstand.

Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 Ziff. 1-4 den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu 
vertreten.

Mitglieder des Vorstandes und deren Bevollmächtigte haften beim Handeln für den Verein 
diesem gegenüber nur dann, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf 
ehrenamtlich Tätige oder Angestellte oder an dritte Personen übertragen (Geschäftsführer). Art und Umfang der Befugnisse sind schriftlich festzulegen.

Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung 
leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 6 Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliedsversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung dazu muss mit der Einladung schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein vom Vorstand zu bestimmendem Vorstandsmitglied.

Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht);
  • Entlastung des Vorstandes;
  •  Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;
  • Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine  Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  •  Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
  • Alle Angelegenheiten, die der Mitgliedsversammlung nach dieser Satzung zur 
Beschlusszuständigkeit übertragen sind.

    Eine Beschlussfassung kann über Anträge erfolgen, die von den Mitgliedern oder dem Vorstand 
mindestens 5 Tage vor der Mitgliedsversammlung schriftlich eingereicht worden sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen zugelassen werden.

    Zur Teilnahme an der Mitgliedsversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme berechtigt, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.

    Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

    Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu 
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem angedachten Wortlaut und der zu ändernden Satzungsregelung aufgeführt sein, soweit es sich nicht lediglich um redaktionelle Änderungen (grammatikalische, rechtschreibtechnische Änderungen, Formatierungen und Nummerierungen) handelt. Für Letztere bedarf es lediglich einer Vorstandsentscheidung mit einfacher Mehrheit.

    Die Abstimmungen in der Mitgliedsversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der Anwesenden erfolgt, mittels Zurufes oder Handheben durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Bei der Jahreshauptversammlung wird für das folgende Kalenderjahr ein Kassenprüfer bestellt. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt nach einem Vorschlag in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereines kann außerordentliche Mitgliedsversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung hat mit mindestens einer zweiwöchigen Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliedsversammlung müssen mindestens 5 Werktage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliedsversammlung des Vereins sinngemäß. 


§ 8 Beiträge

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. Die Höhe des Beitrages an den Verein wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch diese festgesetzt.

Die Beiträge sind bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen. Treten Mitglieder im laufenden Kalenderjahr ein, sind die Beiträge binnen 4 Wochen nach dem Beitritt zu entrichten.

§ 9 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliedsverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliedsversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung nicht zugestimmt haben.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, zur Verwendung der Mittel für die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder des Tierschutzes und des Umweltschutzes.

Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck 
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, 
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder 
anwesend oder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen.

Die Mitgliedsversammlung kann abweichend von dieser Satzung über die Zuwendung des Vermögens mit einfacher Mehrheit entscheiden. Vor der Beschlussfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.


Errichtungsdatum der Satzung: 27.11.2019
Änderungsdatum (1. Revision): 17.02.2020

Änderungsdatum (2. Revision): 06.06.2021

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